Gemeindehausordnung

1. Präambel

Im Evangelischen Gemeindehaus Beutelsbach ist alle Arbeit dem Evangelium von Jesus Christus verpflichtet, wie es in der Heiligen Schrift und den Bekenntnissen unserer Kirche angegeben ist.  In diesem Haus soll evangelisches Gemeindeleben gefördert, die Gemeinschaft der Christen gepflegt, zum Glauben an Jesus Christus eingeladen, im Glauben unterwiesen und gefestigt, zum Dienst in der Gemeinde zugerüstet und zur Nachfolge Christ! im Alltag der Welt ermutigt werden.

2. Die Bestimmung des Hauses

2.1. Das Gemeindehaus Beutelsbach dient der örtlichen Kirchengemeinde für die Durchführung ihrer Gemeindearbeit.  Es steht außerdem weiteren kirchlichen Gruppen entsprechend den landeskirchlichen Regelungen zur Verfügung.
2.2. Sofern kirchliche Veranstaltungen nicht behindert und Dienst und Auftrag der Kirche nicht beeinträchtigt werden, können Räume des Gemeindehauses für private Familienfeiern von Mitgliedern der örtlichen Kirchengemeinde sowie für kulturelle Veranstaltungen und für Veranstaltungen gemeinnütziger Gruppen und Vereine vermietet werden.  Jede Vermietung bedarf der Zustimmung des KGR oder eines von ihm beauftragten Ausschusses.
2.3. Das Haus steht nicht zur Verfügung für gewerbliche Zwecke, Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen sowie für Veranstaltungen politischer Parteien, Gruppen oder Bewegungen.

3. Grundsätze für die Gemeindearbeit im Gemeindehaus

3.1. Form und Stil der Veranstaltungen werden nicht reglementiert.  Die Verantwortlichen müssen jedoch darauf achten, daß Form und Inhalt ihrer Veranstaltungen nicht gegen die Präambel verstoßen.  Es darf kein dem Evangelium schädliches Ärgernis in der Gemeinde und in der Öffentlichkeit gegeben werden.
3.2. Bei allen Veranstaltungen sind die besonderen Beziehungen in diesem Haus zur Altpiet.  Gemeinschaft Beutelsbach e.V. zu berücksichtigen.  Es ist Sorge zu tragen, daß die gute Partnerschaft zur Altpiet.  Gemeinschaft erhalten bleibt.  Einzelheiten der Nachbarschaftsbeziehungen sind in einem besonderen Vertrag geregelt.

4. Verantwortlichkeit im Gemeindehaus

4.1. Die Gesamtverantwortung und Entscheidungsbefugnis für das Gemeindehaus liegt beim KGR.
Der KGR beauftragt ...
4.1.1. ... den Gemeindehaus-Belegungsausschuß mit der Vergabe der Räume in den Regelfällen gemäß dieser Hausordnung.  Er besteht aus 3 Mitgliedern des KGR, von denen eines die Geschäftsführung wahrnimmt.  Für alle Vergaben ist ein einstimmiger Beschluß des Ausschusses erforderlich.  Kommt dieser nicht zustande, sowie in allen Belegungssonderfällen, ist der KGR einzuschalten.
4.1.2. ...das geschäftsführende Mitglied des Belegungsausschusses mit der Führung des Belegungsbuches, des Schlüsselbuches und mit der Vertretung des KGR gegenüber Dritten in Gem6indehausangelegenheiten.
4.1.3. ...den VerwaItungsausschuß mit der Bearbeitung der Gebäude- und Einrichtungsangelegenheiten im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis.
4.1.4. ...den Vorstand des CVJM mit der Wahrnehmung der Verantwortung im Jugendbereich für die Jugendarbeit.
4.2. Der Hausmeister ist verantwortlich für die gesamte Haustechnik, die Reinigung und äußere 0rdnung des Hauses.  Er achtet auf die Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften sowie der Hausordnung.  Alle Besucher haben ihn durch Beachtung der Hausordnung dabei zu unterstützen und seinen diesbezüglichen Anordnungen Folge zu leisten.  Hausmeister und Besucher sollen partnerschaftlich zusammenarbeiten.

5. Gemeindehausbelegung

5.1. Die Kirchengemeinde stellt den Jugendbereich, mit Ausnahme des Otto-Riethmüller-Raumes und Joh.-Kuhlo-Raumes, dem CVJM Beutelsbach e.V. für die ihm übertragene und von ihm verantwortete Jugendarbeit mit allen Rechten und Pflichten zur Verfügung.  Die Einzelheiten hierzu sind in einem besonderen Vertrag geregelt.
Die Belegung des Jugendbereiches durch CVJM-Gruppen wird vom CVJM-Vorstand geregelt.  Die zusätzliche Belegung durch andere Gemeindegruppen ist mit dem CVJM abzustimmen.
5.2. Die Belegung des Otto-Riethmüller- und des Joh.-Kuhlo-Raumes ist mit dem Pfarramt 1 abzustimmen.
5.3. Für die regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen aller Gemeindekreise und der Chöre erstellt der Belegungsausschuß einen Belegungsplan, der jeder Gruppe Raum und Veranstaltungszeit verbindlich zuweist.  Bei der Erstellung bzw.  Fortschreibung werden die jeweiligen Leiter der Gruppen und der Hausmeister hinzugezogen.  Der Belegungsplan ist vom KGR zu genehmigen und wird im Gemeindehaus ausgehängt.
5.4. Wünschen neue Gruppen einen Raum für regelmäßige Veranstaltungen im Gemeindehaus, stellen sie einen Antrag an den KGR über das geschäftsführende Mitglied des Belegungsausschusses.  CVJM-Gruppen richten diesen Antrag an den CVJM-Vorstand.
5.5. Besondere Veranstaltungen von Gemeindegruppen außerhalb der im Belegungsplan festgelegten Zeiten oder Räume müssen beim geschäftsführenden Mitglied des Belegungsausschusses angemeldet werden.  Hierüber wird ein Belegungsbuch geführt und der Hausmeister informiert.  Zusagen für Räume und Zeiten für besondere Veranstaltungen gibt das geschäftsführende Mitglied Gruppen der Kirchengemeinde nach Maßgabe des Belegungsplanes.  Bei allen außergemeindlichen Anfragen und bei Vermietung ist der Belegungsausschuß bzw. der KGR einzuschalten.
5.6. Der Hausmeister richtet die Räume und regelt die Heizung nach dem Belegungsplan.
5.7. Alle Gruppen sind verpflichtet, ausfallende Veranstaltungen dem Hausmeister rechtzeitig zu melden.
5.8. Falls Räume der Altpietistischen Gemeinschaft für Veranstaltungen der Kirchengemeinde benützt werden sollen, ist die Zustimmung der APG rechtzeitig bei deren Vorstand einzuholen.  Dabei ist Art und Inhalt der Veranstaltung mitzuteilen.

6. Schlüsselordnung

6.1. An verantwortliche Gruppenleiter wird ein Schlüssel des betreffenden Gemeindehausbereiches ausgegeben, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Gruppenarbeit erforderlich ist.  Ober die Notwendigkeit entscheidet der KGR oder der Belegungsausschuß.
6.2. Der Belegungsausschuß gibt die Schlüssel aus und führt hierüber ein Schlüsselbuch.  Der Hausmeister erhält eine gültige Liste der berechtigten Schlüsselinhaber.
6.3. Durch Unterschrift im Schlüsselbuch verpflichtet sich der Empfänger zu sorgfältigem Umgang mit dem Schlüssel und zur Beachtung der Haus- und Schlüsselordnung.  Mit dem Schlüssel wird auch eine Hausordnung ausgehändigt.
6.4. Scheidet ein Schlüsselinhaber aus seinem Amt, ist er zur unaufgeforderten Rückgabe des Schlüssels verpflichtet.  Eine direkte Schlüsselübertragung an seinen Nachfolger ist nicht zulässig, sie muß über den Belegungsausschuß erfolgen.
6.5. Der Gruppenleiter darf seinen Schlüssel nur in dringenden Fällen an seinen Stellvertreter ausleihen.  Der Schlüsselinhaber bleibt für den Schlüssel verantwortlich, der Stellvertreter übernimmt mit dem Schlüssel alle Rechte und Pflichten.
6.6. Wegen der Verlustgefahr darf ein Schlüssel nicht allgemeinverständlich als Gemeindehausschlüssel gekennzeichnet sein.
Der Verlust eines Schlüssels ist unverzüglich mit Angabe der Umstände (soweit bekannt) dem geschäftsführenden Mitglied des Belegungsausschusses und dem Hausmeister mitzuteilen.
6.7. Der Gruppenleiter öffnet den Eingang nur für die von ihm geleitete Gruppe und nur für die von ihm verantwortete Veranstaltung.  Während dieser Zeit muß er oder sein Stellvertreter dauernd im Gemeindehaus anwesend sein.  Im Haus wird nur der nach Belegungsplan zugeteilte Raum aufgeschlossen.
6.8. Der Gruppenleiter ist dafür verantwortlich, daß nach Ende der Veranstaltung die Fenster geschlossen sind, die Heizung abgestellt und die Beleuchtung gelöscht wird und daß die benützten Räume und Eingänge ordnungsgemäß abgeschlossen werden.

7. Hausordnung

7.1. Alle Besucher sollen das Haus und seine Einrichtung schonen, sauberhalten und vor Beschädigung schützen.  Aufgetretene Schäden sind dem Hausmeister unverzüglich zu melden.  Für mutwillig verursachte Schäden haftet die Gruppe oder der Veranstalter.
7.2. Mit Energie für Heizung und Beleuchtung ist so sparsam wie möglich umzugehen.
7.3. Alle Gruppen halten sich an die nach Belegungsplan ihnen zugeteilten Gruppenräume und Veranstaltungszeiten und nehmen gegenseitig Rücksicht bei gleichzeitigen Veranstaltungen.  Die einzelnen Räume dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benützt werden.
7.4. Die benützten Räume sind aufgeräumt und besenrein zu verlassen.  Benützer der Teeküche und Theke im UG und EG müssen selbst spülen, reinigen und aufräumen.  Getränke werden von den Gruppen selbst verwaltet und dürfen nur an den dazu bestimmten Plätzen gelagert werden.
7.5. An Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke ausgegeben werden.
7.6. Die Veranstaltungen sollen bis 22.30 Uhr beendet sein.  Ausnahmen sind mit dem Hausmeister abzusprechen.  Ab 22.00 Uhr darf kein Lärm mehr nach außen dringen.  Im Außenbereich ist auf die Nachbarschaft - besonders auch nach Ende der Veranstaltungen - Rücksicht zu nehmen.
7.7. Im Gemeindehaus darf nicht geraucht werden.
7.8. Die Küche darf nur in Absprache mit dem Hausmeister benützt werden, die in der Küche installierten Geräte nur unter Mitwirkung einer dazu berechtigten Person.
7.9. Es Ist alles zu unterlassen, was die Sicherheit (z.B. Brandgefahr) des Hauses und der Veranstaltung sowie Gesundheit und Hygiene gefährden bzw. beeinträchtigen könnte.
7.10. Für die Garderobe wird nicht gehaftet.
7.11. Für die Einhaltung der Hausordnung sind die Gruppenleiter verantwortlich. Den Anweisungen des Hausmeisters ist Folge zu leisten.

8. Medienraum

Die im Medienraum abgestellten Geräte stehen für die Arbeit der Gruppen zur Verfügung.  Die Ausleihung ist im Vormerkkalender anzumelden und die Entnahme einzutragen.  Der Medienraum ist unbedingt verschlossen zu halten.

9. Vermietung von Räumen an private und nichtkirchliche Gruppen

9.1. Räume des Gemeindehauses können entsprechend den Bestimmungen der §§ 2 und 3 vermietet werden.  Jede Vermietung muß vom Gemeindehausausschuß bzw. vom KGR genehmigt werden.  Der Mietantrag ist beim geschäftsführenden Mitglied des Belegungsausschusses zu stellen.
9.2. Es werden Mietgebühren lt.  Gebührenordnung erhoben.
9.3. An private Gruppen kann nur vermietet werden, wenn eine verantwortliche Leitung als Mieter benannt wird.
9.4. Mieter für private Familienfeiern müssen Mitglied der Evangelischen Kirchengemeinde Beutelsbachsein.MitgliederderKirchengemeindekönnenfürauswärtswohnendeVerwandte ersten Grades als Mieter auftreten, eine weitergehende Mietstellvertretung ist nicht möglich. (Gelegentliche oder regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen einer örtlichen Gemeindegruppe gilt nicht als mietberechtigende Mitgliedschaft.)
9.5. Terminzusagen können frühestens ein halbes Jahr vor der Veranstaltung gegeben werden.
9.6. Mietanträge für Konfirmationsfeiern sind im Zeitraum 3 Wochen ab Ostern des der Konfirmation vorangehenden Jahres zu stellen.  Gehen in diesem Zeitraum mehrere Anträge ein, entscheidet das Los.  Führen mehrere Familien die Feier gemeinsam durch, kann ihnen Vorrang vor einer Einzelfamilie eingeräumt werden.
9.7. Mitarbeiter der Kirchengemeinde genießen keine Sonderrechte bei Vermietungen.
9.8. Der Mieter verpflichtet sich, die Grundsatzbestimmungen (§§ 1 und 3) und die Hausordnung zu beachten und anerkennt die Mietbedingungen (s. hierzu Merkblatt "Informationen für Mieter").
9.9. Die Küche kann bei Vermietungen nur unter der aufsichtsführenden Mitwirkung einer vom KGR mit dieser Aufgabe betrauten Person benützt werden. (Die Einzelheiten hierzu sind nach "Informationen für Mieter", Punkt 3, geregelt.)

10. Schlußbestimmungen

Der die vorliegende Gemeindehausordnung beschließende Kirchengemeinderat erklärt seinen ausdrücklichen Willen, daß die Präambel dieser Ordnung auch künftig ihrem Inhalt nach nicht geändert werden darf. Änderungen der §§ 2 und 3 bedürfen einer 2/3-Mehrheit, die §§ 4 bis 9 der einfachen Mehrheit.

Evangelische Kirchengemeinde  B e u t e l s b a c h        Ausgabe: September 1990